Satzung

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§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen “Taekwondo-Verein Taeguk” e. V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Wusterhausen (Dosse).
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein hat die Förderung des Sportes, insbesondere die Verbreitung und Ausübung der Kampfkunst Taekwondo zum Ziel. Der Verein gibt sich in diesem Rahmen die Aufgabe, im Sinne der Gemeinnützigkeit die körperliche und seelisch-geistige Entwicklung der Mitglieder zu fördern.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” (§§ 51 - 68) der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Weißen Ring e. V., Postfach 261355, 55059 Mainz. Dieser hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
  6. Wird ein Satzungsbestandteil, welches eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, ist dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  1. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund OPR e. V. (KSB) und im Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB).
  2. Seit Februar 2001 besteht die Mitgliedschaft zu folgenden Sportfachverbänden:
    1. Deutsche Taekwondo-Union - DTU - (Bundesverband)
    2. Taekwondo-Verband Berlin/Brandenburg - TVBB - (Landesverband).
  3. Der Verein regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig. Der Verein erkennt deren Satzungen an.

§ 4 Rechtsgrundlage

  1. Die Rechte und Pflichten aller Mitglieder sowie aller Organe werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben.

    1. Stimmberechtigtes Mitglied ist dasjenige, welches zum Zeitpunkt der Ausübung des Stimmrechts das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    2. Angehörige des Vereins im Alter vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder.
    3. Die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Finanzordnung festlegt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
    4. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
    5. Gastmitglieder sind solche, die zeitweilig, von einem auswärtigen Verein kommend, das Training beim Taekwondo Verein Taeguk e. V. weiterführen.
    6. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.
    7. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand.
  2. Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    1. freiwilligen Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung zu jedem Monatsende - erstmals nach einer dreimonatigen Zugehörigkeit - erfolgen kann. Die schriftliche Erklärung muss einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vorstand eingegangen sein. Beitragspflichten bestehen weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

    2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit mehr als 1 Monatsbeitrag in Zahlungsverzug gerät. Die Forderung der rückständigen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

    3. durch Ausschluss aus dem Verein.

      Die wesentlichen Ausschlussgründe sind:

      1. Verstoß gegen die Interessen des Vereins, unkameradschaftliches Verhalten, Nichtbeachtung von Vereins- bzw. Verbandsbeschlüssen,
      2. grober Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Satzung des KSB OPR, des LSB Brandenburg oder die Satzung der Fachverbände, dem der Verein als Mitglied angehört,
      3. unehrenhaftes Verhalten oder herabsetzende Äußerungen/Handlungen eines Vereinsmitgliedes, die das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, herabsetzen.
  3. Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden. Dem Ausschluss muss ein Ausschlussverfahren vorausgehen, in dem der Vorstand das betroffene Mitglied unterrichtet und ihm mitteilt, dass während der Dauer des Ausschlussverfahrens seine Rechte und Pflichten ruhen. Die Einberufung zur Anhörung vor dem Vorstand, in der das betroffene Mitglied zur Sache gehört wird, darf frühestens 3 Wochen nach der Mitteilung erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Für Kinder und Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

  4. Bei Ableistung der gesetzlichen Wehrpflicht oder privaten, besonderen Umständen (z. B. beruflicher Natur) kann das Mitglied vorübergehend ein Ruhen der Mitgliedschaft beantragen. Während der Ruhezeit hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Weiterhin erfolgt im Normalfall keine regelmäßige Trainingsteilnahme. Der jeweils gültige Beitrag wird auf ein Drittel ermäßigt. Bei Krankheit mit einer Dauer von mehr als einem Monat entfällt die Beitragszahlung (Nachweis durch ärztliches Attest).

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. durch die Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
    2. die Einrichtung des Vereins nach Maßnahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
    3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport aktiv ausüben,
    4. vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der vom LSB Brandenburg abgeschlossenen Unfallversicherung.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. die Satzungen des Vereins Taeguk e. V. sowie der Vereine und Fachverbände, denen der Verein angehört, zu befolgen,
    2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
    3. die durch die Finanzordnung festgelegten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird durch die Finanzordnung festgelegt. Die Finanzordnung wird vom Vorstand beschlossen. Abweichend von diesem Grundsatz beschließt die Mitgliederversammlung die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Beitrages nicht in der Lage sind, können von dessen Bezahlung teilweise befreit werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Sämtliche Beiträge werden monatlich jeweils zum 10. jedes Monats per Lastschriftverfahren (bargeldlos) eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Beitrages befreit.

Für Beiträge, die nicht spätestens einen Monat nach Fälligkeit entrichtet sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe ist in der Finanzordnung festgelegt. Mit dem Einzug der Beiträge kann nach erfolgloser Mahnung durch den Verein entweder ein Inkassoinstitut beauftragt oder ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.

Darüber hinaus kann der Vorstand in der Finanzordnung eine Vereinsumlage festlegen, aus der Nebenkosten (z. B. Verbandsabgaben, Prüfungsgebühren, Passausstellungen, usw.) bestritten werden. Die Höhe der Umlagen wird durch den Vorstand jährlich, auf Grundlage der anfallenden Kosten, festgelegt.

Höhe, Fälligkeit, Bezahlung und Einzug der Beiträge sind in der Finanzordnung geregelt.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) - siehe § 9.
  2. Der Vorstand - siehe § 10.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ehrenamtlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.

A Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von drei Wochen an alle stimmberechtigten Mitglieder bzw. bei Kindern und Jugendlichen an deren gesetzliche Vertreter. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

    Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

    Die Tagesordnung soll enthalten:

    1. Erstattung der Jahres- und der Kassenberichte
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    4. Neuwahlen - wenn erforderlich
    5. Beschlussfassung über Anträge
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge.

  3. Der Verein setzt voraus, dass alle stimmberechtigten Mitglieder bzw. bei Kindern und Jugendlichen deren gesetzliche Vertreter an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Ein Antrag ist angenommen, wenn er eine einfache Stimmenmehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

  6. Sämtliche Mitglieder über 18. Jahre sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Mitglieder vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls mit einer Stimme stimmberechtigt sein.

    Voraussetzung ist die Stimmenübertragung der gesetzlichen Vertreter an diesen Personenkreis. Eine entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dieser Übertrag ist für den Tag der Versammlung befristet und verliert bei dessen Ende seine Gültigkeit.

  7. Für satzungsändernde Anträge ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  8. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gütigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so gilt als gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vereinigt nach dem 2. Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenmehrheit auf sich, gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

  9. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen, sofern nicht eine geheime Wahl beanragt wurde.

  10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

B Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Sie findet statt:

  1. Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereines oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse oder im Interesse des Vereines für erforderlich hält.
  2. Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften, wie zu A.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    1. der/dem Vorsitzenden
    2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. der/dem Kassenwart/in
    4. dem/der Jugenreferenten/in

    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der/die Jugendreferent/in wird durch die Jugend gewählt. Neuwahlen des Vorstandes sind bei jeder Mitgliederversammlung/Jugendversammlung möglich. Mehr als zwei Vorstandsämter darf eine Person nicht auf sich vereinigen.

  2. Die Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis gleichberechtigt bei Abstimmungen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über Beschlüsse aus Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

  3. Vorstand im Sinne des bürgerlichen Rechts (§26 BGB) sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Beide sind zur alleinigen Vertretung berechtigt.

  4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.Bis zur Bestätigung durch die folgende Mitgliederversammlung nimmt es alle Rechte und Pflichten seines Amtes wahr. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese hat einen neuen Vorsitzenden zu wählen.

  5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

§ 11 Vereinsjugend

Die jugendlichen Mitglieder des Vereins bilden die Vereinsjugend. Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.

§ 12 Ordnungen

Der Verein kann sich u.a. folgende, für alle Mitglieder verbindliche, Ordnungen geben:

§ 13 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die beim Trainingsbetrieb und bei sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfällen oder Diebstählen in Sporthallen und in Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz ist durch den Landessportbund Brandenburg im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Die Versicherungsbedingungen des Landessportbundes Brandenburg e. V. gelten entsprechend.

§ 14 Kassenprüfer/innen

  1. Die jährliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wahl erfolgt sinngemäß nach § 9 Punkt A. Absätze 4, 6, 8 u. 9. Die Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wiederwahl ein/e Kassenprüfer/in ausscheidet.
  2. Die zwei Prüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte und die Buchführung des Vereins auf rechnerische Richtigkeit im Dezember des laufenden Jahres und berichten der Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Folgejahres. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§ 15 Vereinsstrafgewalt

Die Mitglieder unterliegen der Ordnungsstrafgewalt des Vereins. Zuständiges Organ für das vereinsrechtliche Bestrafungsverfahren ist der Vorstand. Bei schuldhaften Verstößen gegen die Satzung, gegen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes sowie bei einem Verhalten, durch welches das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins gefährdet oder geschädigt wird, kann der Vorstand folgende Vereinsstrafen verhängen: - Verweis - zeitweiliger Ausschluss der Benutzung der Vereinseinrichtungen - Lehrtätigkeitsbeschränkung - Startverbot bei Sportveranstaltungen - Amtsausübungssperre - Amtsenthebung - Ruhen der Mitgliedschaft - Ausschluss aus dem Verein Gegen die Entscheidung kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung der begründeten Entscheidung Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung ausschließlich die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Die Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2003 durch Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister in Kraft.