Finanzordnung

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§ 1 Beiträge der Mitglieder

  1. Die Mitglieder entrichten einen Monatsbeitrag nach folgendem Beitragsschlüssel:
    1. Kinder/Jugendliche bis 15 Jahre ➢ 16,00 €
      Jugendliche/Erwachsene ab 16 Jahre ➢ 19,00 €
    2. Mitglieder, die dem Vorstand angehören, sind für diesen Zeitraum vom Beitrag freigestellt.
    3. Gehören Eltern von minderjährigen Mitgliedern dem Vorstand an, gilt I. sinngemäß.
    4. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand einstimmig individuelle Ausnahmen treffen.
  2. Die Beiträge werden monatlich im Voraus entrichtet. Die Zahlung der Beiträge erfolgt gemäß § 6 der Satzung grundsätzlich bargeldlos im Rahmen eines Bankeinzugverfahrens. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung ist aus Gründen einer vereinfachten und damit wirtschaftlichen Verwaltung des Vereins notwendig.
  3. Sollte das kontoführende Kreditinstitut eine Lastschrift auf dem Konto des Mitglieds nicht einlösen können und werden dem Verein hierfür Bankspesen in Rechnung gestellt, hat diese das Mitglied zu tragen.
  4. Erfolgt die Zahlung des Beitrags, nach ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vorstand, nicht im Rahmen des allgemeinen Bankeinzugs, so erhöht sich der zu zahlende Monatsbeitrag des entsprechenden Mitglieds um 5,00 €.
  5. Mitglieder, die mit der Bezahlung ihres Beitrages in Rückstand gekommen sind und die per Mahnung hierauf hingewiesen werden müssen, zahlen eine Mahngebühr. Die Mahngebühr beträgt 5,00 € pro Mahnung.
  6. Die Monatsgrundbeiträge werden einmal im April eines jeden Jahres für das laufende Jahr nach Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung vom Vorstand festgelegt.

§ 2 Formen der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann ruhende Mitgliedschaft beantragen worüber der Vorstand entscheidet. Ruhende Mitgliedschaft kann nur beantragt werden, wenn das Mitglied seine gesetzliche Wehrpflicht leistet, an einer mindestens 1-monatigen Krankheit leidet oder beruflich zur Abwesenheit gezwungen ist. Während der Ruhezeit wird der jeweils gültige Beitrag auf ein Drittel ermäßigt (Ausnahme Krankheit) und es erfolgt im Normalfall keine Trainingsteilnahme. (§ 5 Absatz 4 der Vereinssatzung)
  2. Ein Mitglied kann in Ausnahmefällen eine Beitragsminderung (z. B. bei passiver Mitgliedschaft) beantragen worüber wieder der Vorstand entscheidet. Ein grundsätzliches Recht auf Beitragsminderung besteht nicht.

§ 3 Aufnahmegebühr

  1. Bei Aufnahme in den Verein hat der Antragsteller keine Aufnahmegebühr zu entrichten.

§ 4 Verbandsabgaben

  1. Um am überregionalen Sportverkehr teilnehmen zu können, ist der Verein Mitglied in den Sportfachverbänden des Taekwondo Verbandes der Länder Berlin und Brandenburg e. V. (TVBB) und der Deutschen Taekwondo Union e. V. (DTU).
  2. Jedes Mitglied benötigt für die Teilnahme am Sportverkehr und dem Nachweis seiner Graduierung den Mitgliedsausweis der DTU. Der Ausweis kostet einmalig incl. Ausstellung durch die DTU 25,00 €. Dieser Betrag wird bei Aufnahme in den Verein fällig.
  3. Weiterhin entsteht ein jährlicher Beitrag für die Jahressichtmarke DTU in Höhe von derzeit 10,00 €, der jeweils im Januar des aktuellen Kalenderjahres im Rahmen der regulären Beitragszahlung eingezogen wird.
  4. Weitere Beiträge und Abgaben an die Fachverbände werden in vollem Umfang aus den Mitteln des Vereins finanziert.

§ 5 Teilnahme am Sportverkehr und Zuschüsse

  1. Mitglieder, die an Wettkämpfen und Lehrgängen teilnehmen, sind für alle zur Teilnahme notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Fahrtkosten, Teilnahmegebühr und Startgeld, selbst verantwortlich.
  2. Der Verein kann die Teilnahme von Mitgliedern an außergewöhnlichen Fortbildungsmaßnahmen, Lehrgängen und Wettkämpfen subventionieren, wenn es die wirtschaftliche Lage des Vereins zulässt.
  3. Die Entscheidung ob und ggf. in welcher Höhe eine Subvention in Frage kommt, trifft der Vorstand. Als Kriterien werden hervorragende sportliche Leistungen, außergewöhnliche Erfolge bei Turnieren und hohes ehrenamtliches Engagement im Verein gewertet.

§ 6 Kostenerstattung

  1. Die Kosten, die Vorstandsmitgliedern, Trainern und Beauftragen durch ihre ehrenamtliche Arbeit entstehen, werden vom Verein rückerstattet. Das betrifft im besonderen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Büromaterial. Diese Kosten können beim Vorstand unter Beilage der entsprechenden Zahlungsnachweise abgerechnet werden.

  2. Fahrtkosten:

  3. Übernachtung: Fahrtkosten werden in Höhe der für die gefahrene Strecke verbrauchten Kraftstoffmenge bezahlt. Hierzu ist die Vorlage der Tankquittung notwendig. Für größere Fahrten sollte vor Fahrtantritt ein Fahrauftrag vom Vorstandsvorsitzenden erteilt werden (aus versicherungsrechtlichen Gründen). Fahrtkosten die den Trainern zum regulären Training entstehen, werden nicht erstattet. Sind Übernachtungen für die Teilnahme an Veranstaltungen notwendig, so sollen diese in einer geeigneten Übernachtungsmöglichkeit erfolgen. Die Entscheidung über die Höhe der Zuschüsse bei Übernachtungen trifft der Vorsitzende.

  4. Sonstiges: Ausgaben für Briefmarken und Büromaterial können bis zu einer Höhe von 25,00 € jederzeit von den genannten Personen aus Punkt 1 beim Vorstandsvorsitzenden nach Vorlage der Quittung abgerechnet werden. Für Beträge über 25,00 € ist vor Ausgabe die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.

§ 7 Honorarzahlungen und Aufwandsentschädigungen für Übungsleiter

  1. Honorare und Aufwandsentschädigungen für Trainer werden nur an Personen mit gültigem Übungsleitervertrag gezahlt. Der Vertragsabschluss kann nur zwischen Trainer und Vorstand erfolgen.
  2. Zahlungen werden in dieser Form ausschließlich für die im regulären Trainingsplan festgelegten Trainingseinheiten und -zeiten bezahlt.
  3. Die Abrechnung der Trainingseinheiten erfolgt, auf den vom Verein vorgedruckten Formularen beim Vorstandsvorsitzenden. Die Bezahlung der Trainer erfolgt monatlich. Die Abrechnung muss bis zum 15. des Folgemonats erfolgen.
  4. Der Vertretungsfall eines Trainers muss dem Vorstand sofort angezeigt werden.
  5. Von den bisher genannten Punkten abweichende Vereinbarungen können nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes getroffen werden.
  6. Alle Trainer sind für die steuerrechtliche Angabe der Honorare und Aufwandsentschädigungen beim Finanzamt selbst verantwortlich.

§ 8 Allgemeines

  1. Diese Finanzordnung basiert auf dem § 12 der Vereinssatzung und ist damit unmittelbar für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Sachverhalte, die weder in der Satzung noch in dieser Ordnung geregelt sind, werden durch den Vorstand entschieden.
  2. Zuständiges Vereinsorgan für die Interpretation von Satzung und Finanzordnung ist der Vorstand. Er unterliegt der Kontrolle durch die Mitgliederversammlung.

Die Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 16. Juni 2003 durch Eintragung der Satzungsneufassung in das Vereinsregister in Kraft.