Notwehr

§ 32 Strafgesetzbuch: Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

    1. Erforderlich ist diejenige Verteidigung, die eine sofortige Beendigung des Angriffs erwarten läßt. Bei mehreren Möglichkeiten muss man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und das mildeste Mittel einsetzen.
    2. Gegenwärtig bedeutet, dass Notwehr nur möglich ist, solange der Angreifer aktiv ist. Wer erst Hilfe holt oder sich Mut antrinkt, bevor er zurückschlägt, begeht selbst eine Straftat.
    3. Rechtswidrig bedeutet, dass der Angreifer eine Straftat begehen muss. Wenn aber Gerichtsvollzieher oder Polizeibeamte “ihres Amtes walten”, dann handeln sie rechtmäßig und Gegenwehr gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).
    4. Von sich und anderen bedeutet, dass man auch anderen Personen, die sich in Notwehr verteidigen, helfen darf, in der Regel sogar helfen muss (s. § 323 StGB: Unterlassene Hilfe-leistung).

    Missbrauch des Notwehrrechts: Wenn ein Gehbehinderter mit seinem Stock zuschlägt, genügen in aller Regel ein paar große Schritte. Wer hier den Gehbehinderten verprügelt, macht sich selbst strafbar. Bei Kindern oder schuldlos handelnden (Kranke, Betrunkene) darf man sich nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers wehren, hier gibt es juristisch keine Entschuldigung für unnötige Gegenwehr.

§ 33 Straftgesetzbuch: Überschreitung der Notwehr

  1. Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Mit Täter meint das Gesetz hier den, der sich (not-)wehrt. Mit Sicherheit prüft man die Voraussetzungen dieses Gesetzes, wenn der Angreifer erhebliche Schäden aufweist, das Opfer aber verdächtig munter überlebte. Hier muss es beweisen, dass es durch die Situation überfordert war und die Gegenwehr nicht etwa absichtlich überzogen hat. Außerdem gehen Gerichte davon aus, dass Kampfsportler in gewalttätigen Auseinandersetzungen überlegen reagieren.

§ 34 Straftgesetzbuch: Rechtfertigender Notstand

  1. Wer in einer Gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich und anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Das gilt jedoch nur, wenn die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

    Notstand ist Notwehr gegen Sachen (auch Tiere und Pflanzen gelten rechtlich als Sachen). Das Gesetz erlaubt z. B. das man beliebige Sachschäden verursachen darf, wenn dadurch Menschenleben erhalten werden. Notstand liegt auch vor, wenn man einen gefährlichen Hund oder eine tollwutverdächtige Katze tötet.

§ 223 Straftgesetzbuch: Körperverletzung

  1. Wer einen anderen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (…)

    Für ein Kampfsport-Training ist zu beachten, dass schon die Teilnahme ein tatbestandsausschließendes Einverständnis bedeutet, so dass hier eine Aktion des Trainingspartners (im Rahmen des Übungsbetriebes) normalerweise keine Körperverletzung und damit auch keinen Angriff im Sinne der Notwehr (§ 32 StGB) darstellt. Andererseits dürfen Fortgeschrittene die Anfänger nicht als “Fallobst” missbrauchen. Zur rechtlichen Beurteilung wird auch das Regelwerk (z. B. Dojo-Etikette, Wettkampfregeln) herangezogen. Wer beim Boxen Low-Kicks austeilt oder beim Fußball ohrfeigt, begeht grobe Regelwidrigkeiten.

§ 223a Straftgesetzbuch: Gefährliche Körperverletzung

  1. Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  2. Der Versuch ist strafbar. Gefährliches Werkzeug können auch Stöcke oder Schwerter sein. Versuch bedeutet, dass der Täter zur Tat ansetzte, aber sie nicht vollendete, weil er z. B. ausrutschte, bevor er sein Opfer niederstechen konnte. Das übliche Stammtischgerede ”… den könnte ich umbringen …” ist aber kein Versuch, kann aber zur Bedrohung (§ 241 StGB) werden, wenn man diesen Gefühlszustand dem projektierten Opfer glaubwürdig mitteilt.

§ 224 Strafgesetzbuch: Schwere Körperverletzung

  1. Hat die Körperverletzung zur Folge, dass der Verletzte ein wichtiges Glied seines Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert oder in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu erkennen. Die Strafandrohung bedeutet hier mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

§ 227 Strafgesetzbuch: Beteiligung an einer Schlägerei

  1. Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von mehreren gemachten Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 224) verursacht worden, so ist jeder, der sich an der Schlägerei beteiligt hat, schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist.

    Dieses Gesetz bestraft schon, wenn man nur Mitläufer/-schläger(in) war und von dem Todesfall oder der schweren Körperverletzung erst nachträglich erfuhr. Außerdem sollte man sich hinterher überlegen, wie man hinterher nachweist, dass man ohne Verschulden hineingezogen wurde, da es immer genügend Beobachter oder Teilnehmer gibt, die das alles ganz anders gesehen haben.

§ 240 Strafgesetzbuch: Nötigung

  1. Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
  2. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
  3. Der Versuch ist strafbar. Sicherlich impliziert die Drohung des Vaters gegenüber der Tochter droht: “Wenn Du sitzenbleibst, wirst Du Politesse” ein empfindliches Übel, aber dieser Beruf ist höchstens unmoralisch aber nicht verwerflich. Wer allerdings unter Hinweis auf seine ‘durchschlagenden’ Erfolge nötigt, der macht sich strafbar.

§ 241 Strafgesetzbuch: Bedrohung

  1. Wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn oder ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (…)

    “Ich hau’ Dich um” ist eine Bedrohung. Folgt der Bedrohung eine Konditionierung (z. B. “Wenn Du nicht machst was ich sage, dann haue ich Dich um!”) so handelt es sich nicht mehr um eine Bedrohung, sondern um Erpressung mit entsprechend größeren Strafandrohungen.

§ 323c Strafgesetzbuch: Unterlassene Hilfeleistung

  1. Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Zumutbarkeit schränkt die Pflicht zur Hilfeleistung ein: Ein Nichtschwimmer muss nicht einen Ertrinkenden aus dem Wasser ziehen, weil das nicht ohne erhebliche eigene Gefahr geht, aber er kann Hilfe holen oder einen Rettungsring werfen. Härtere Strafen gibt es, wenn der Helfer zu dem Opfer ein besonderes rechtliches Verhältnis hat, die man Garantenstellung nennt (§ 13 StGB, Begehen durch Unterlassen). So sind z. B. Eltern gegenüber ihren Kindern oder Gastgeber gegenüber ihren Gästen besonders verpflichtet.

§ 127 Strafprozeßordnung: Vorläufige Festnahme

  1. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. (…)

    Der “Jedermannparagraph” erlaubt jeder Person die Festnahme (das Festhalten, bis die Polizei kommt) eines Straftäters. Allerdings sind daran zwei Bedingungen geknüpft:

    1. Auf frischer Tat bedeutet, dass der Täter bei der Straftat überrascht werden muss. Wenn das Tafelsilber fehlt, darf man seine Gäste nicht solange festhalten bis das Silber wieder da ist. Auch das Wissen, dass eine Person schon öfter in dieser Richtung straffällig wurde oder verdächtiges Äußeres reichen keinesfalls, um sie festzuhalten.
    2. seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann bedeutet, dass man nur unbekannte Täter festhalten darf, wenn sich ihre Personalien nicht festnehmen lassen. Ertappt man aber einen diebischen Hausmeister, so ist der ja kein Unbekannter.

§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch: Schadensersatzpflicht

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (…)

    Wer andere beschädigt, hat nicht nur Ärger mit dem Strafrecht, sondern auch mit dem Zivilrecht (= er muss zahlen).

    Noch eine böse Überraschung für die Täter: Gibt es deren mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner, egal ob sie Mitläufer oder Initiatoren der Straftat waren. Das bedeutet, dass sich das Opfer aussuchen darf, von wem es entschädigt wird. Wenn also ein Hausbesitzer und ein Sozialhilfeempfänger eine Politesse ins Krankenhaus schicken, werden Krankenkasse (Heilungskosten), Stadt (Gehaltsfortzahlung) und Politesse (Schmerzensgeld) zuerst den Hausbesitzer pfänden, da beim Sozialhilfeempfänger nichts zu holen ist. Der Hausbesitzer muss dann sehen, wie er den Anteil der Kosten vom Sozialhilfeempfänger bekommt, damit hat aber die Politesse nichts mehr zu tun.